Kleinvieh macht auch (manchmal) Mist


Wann ist Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt?


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WANN IST DIE TIERHALTUNG IN DER MIETWOHNUNG ERLAUBT?
UND WAS GILT LAUT MIETVERTRAG BEI DER HALTUNG EINES HAUSTIERES?


Der Hund – und auch jedes andere liebgewonnene Haustier – ist bekanntlich der beste Freund des Menschen. Aber so viel Freude Haustiere ihrem Herrchen oder Frauchen auch bereiten, so sehr können sie auch ein Mietverhältnis belasten, wenn zwischen Vermieter und Mieter hier im Vorfeld keine Klarheit herrscht. Für Vermieter stellen sich Fragen wie: Darf ich Tierhaltung generell verbieten? Welche Tiere darf ich ablehnen? Und kann ich bei Notwendigkeit verlangen, dass der Mieter das Tier wieder abgibt? Der Mieter möchte wissen: Wann ist Tierhaltung in der Mietwohnung erlaubt?

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Katzen und Hunde sind keine Kleintiere. Dafür aber z. B. Zwergkaninchen, Hamster, Mäuse, Ziervögel, Fische und Schildkröten.







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Artgerechte Tierhaltung ist Pflicht - auch in der Mietwohnung!







Hund, Katze, Maus – Welche Tiere sind in der Wohnung erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Möchte der Mieter ein Kleintier halten, so bedarf es in der Regel nicht der Erlaubnis durch den Vermieter. Doch nicht jedes Tier, was klein gewachsen ist, ist automatisch auch ein Kleintier. Als Kleintiere gelten Haustiere, die aufgrund ihres Verhaltens in der Regel keine Schäden an der Mietwohnung verursachen und Mitbewohner nicht belästigen, da sie zum Beispiel in Käfigen gehalten werden. Dazu gehören Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamster, Mäuse, Ziervögel, Fische und Schildkröten. Frettchen zählen zwar ebenfalls dazu, aufgrund ihrer starken Geruchsentwicklung bedarf die Haltung aber einer Vermietererlaubnis.

Katzen und Hunde gehören nicht zu den Kleintieren. Einen Hund oder eine Katze in der Wohnung zu halten, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist damit erst einmal erlaubt. Dennoch ist hier die Zustimmung des Vermieters vor Bezug der Wohnung für jeden Einzelfall erforderlich. Die Interessen von Mieter, Vermieter und Mitbewohnern im Haus sind abzuwägen. Aber: Eine Ablehnung seitens des Vermieters muss begründet sein. Entscheidend sind dabei sogenannte Störfaktoren wie Lärm, Verschmutzung und Verkotung. Des Weiteren spielen Tierart, Verhalten und Größe des Tieres, die Größe der Wohnung, die Anzahl der weiteren Tiere im Haus und in der Wohnung sowie deren Geschlecht eine Rolle. Zwei dominante Rüden im Haus können mitunter ein Ärgernis oder gar eine Gefahr darstellen.


Artgerechte Tierhaltung ist auch in der Mietwohnung Pflicht

Als erfahrene Immobiliendienstleister wissen wir, dass der Mieterwunsch nach dem Bezug einer Wohnung mit einem größeren Haustier, wie Katze oder Hund, zunimmt. Und als Hundebesitzer und Tierfreund liegt uns die artgerechte Tierhaltung in der Mietwohnung ganz besonders am Herzen. Also schauen wir uns die jeweilige Situation im Vorfeld an. Mit dem Rottweiler in eine Zwei-Zimmer-Wohnung ziehen? Das ist gewiss kein artgerechter Zustand. Ebenso ist eine Wohnung im dritten Stock ohne Aufzug sicher nicht geeignet für einen Labrador, der für seine rassetypischen Hüftprobleme bekannt ist. Bei der Wohnungsbesichtigung die Begebenheiten vor Ort gleich mit dem geliebten Vierbeiner auszutesten, ist für alle beteiligten Parteien sicherlich eine hilfreiche Idee.

Was gibt es noch zu wissen zur Tierhaltung in der Mietwohnung?

Ausnahmen der genannten Regeln gibt es natürlich auch: So gehören Blindenhunde zwar nicht zu den Kleintieren, eine Genehmigung beim Vermieter muss der betroffene Mieter aber nicht einholen. Die Interessen blinder Personen überwiegen in dem Fall. Und ein ausgebildeter Blindenhund ist perfekt erzogen und bereitet in der Regel ohnehin keine Probleme. Hingegen ist für wilde und gefährliche Tiere wie beispielsweise giftige Vogelspinnen, Gift- und Würgeschlangen oder auch Kampfhunde in jedem Fall eine Erlaubnis erforderlich.

Haustierhaltung – das sollte im Mietvertrag stehen

So oder so gilt: Es sind entsprechende Regelungen im Mietvertrag von Nöten, um die Tierhaltung in der Mietwohnung für beide Seiten konfliktfrei zu gestalten. Hierzu gehören die Forderung einer artgerechten Haltung, die Übernahme von Schäden und deren Kosten durch den Halter sowie die Rücksichtnahme gegenüber Mitbewohnern und Nachbarn. Klar sein muss auch, dass die Erlaubnis der Tierhaltung auch wieder zurückgenommen werden kann, wenn triftige Gründe vorliegen. Zum Beispiel wenn das Tier aggressiv wird und andere gefährdet, den Nachbarn Angst macht oder ständigen und störenden Lärm verursacht.

Als Hundebesitzer und aus unserer Erfahrung heraus stehen wir der Haltung eines Haustieres in der Mietwohnung grundsätzlich positiv gegenüber. Denn seien wir ehrlich: Ein Haustier kann das Leben in vielerlei Hinsicht bereichern. Aber: Die Haltung des Tieres in der Wohnung muss zu den Gegebenheiten passen. Gerne sind wir beim Thema Tierhaltung beiden Parteien – Mietern wie Vermietern – behilflich. Gemeinsam finden wir die geeignete Wohnung oder den geeigneten Mieter. Wie gewohnt geben wir dabei gerne den einen oder anderen Tipp – oder auf Wunsch auch einen gut gemeinten Ratschlag.




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