Wohngeld, Sanierungsförderung, Baukindergeld und Co.


Gesetzesänderung 2020: Was ändert sich für Eigentümer und Mieter


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IN 2020 GREIFEN DIVERSE GESETZESÄNDERUNGEN RUND UMS THEMA WOHNEN. WIR INFORMIEREN SIE, WAS SICH FÜR SIE ALS EIGENTÜMER ODER MIETER ÄNDERT.


Das neue Jahr hat kaum begonnen und schon sehen sich Immobilieneigentümer und Mieter einigen Gesetzesänderungen in 2020 gegenüber – insbesondere, was die Themen Wohngeld, Sanierungsförderung und Baukindergeld betrifft. Als Immobilienexperten informieren wir Sie, was sich für Mieter, Vermieter und Eigentümer in 2020 verändert und worauf Sie achten müssen.

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Bei Fragen zu greifenden oder geplanten Gesetzesänderungen rund ums Thema Wohnen informieren wir Sie gerne.



Erste Gesetzesänderung 2020: Wohngeld wird erhöht

Mit dem sogenannten Wohngeld unterstützen Bund und Länder Haushalte mit niedrigem Einkommen bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld steht sowohl Mietern als auch Eigentümern zu. Wie viel Wohngeld ein Haushalt erhält, hängt von der Größe des Haushalts, vom Einkommen und der (Miet-)Belastung ab.

Ab dem 01. Januar tritt die Wohngeldreform 2020 in Kraft, mit Hilfe derer Haushalte mit niedrigem Einkommen noch stärker unterstützt werden sollen. Das Wohngeld wird an die allgemeine Entwicklung der Mieten und Einkommen angepasst und erhöht sich für bestehende Wohngeldempfänger um durchschnittlich 30 Prozent. Dazu setzt die Bundesregierung im laufenden Kalenderjahr 1,2 Milliarden Euro ein. Insgesamt sollen 660.000 Haushalte von der Wohngeldreform 2020 profitieren – vor allem Rentner und Familien sollen hierdurch entlastet werden.

Im Zuge dessen werden auch die Höchstbeträge für die Bezuschussung angehoben und die Mietstufen angepasst. Der Freibetrag für Menschen mit Schwerbehinderung wird von jährlich 1.500 Euro auf 1.800 Euro erhöht. Zukünftig soll das Wohngeld alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden.


Zweite Gesetzesänderung 2020: Energetische Sanierungsmaßnahmen werden gefördert


Ab dem Steuerjahr 2020 werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Steuerabzug gefördert. Hierzu wurde ein neuer Paragraph ins Einkommenssteuergesetz eingebracht: § 35 c EstG. Demnach sind folgende Einzelmaßnamen förderungsfähig:

  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen

Je Wohnobjekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens allerdings insgesamt 40.000 Euro. Der Abzug der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von jeweils höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 Euro – und im zweiten Folgekalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 Euro. Die genauen Mindestanforderungen, die über die Energieeinsparverordnung EnEV hinausgehen, werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Darüber hinaus können laut § 35 c EstG 50 Prozent der Kosten für einen Energieberater von der Steuerschuld abgezogen werden.


Dritte Gesetzesänderung 2020: Förderung durch Baukindergeld läuft aus


Seit dem 18. September 2018 ist es möglich, für den Bau eines Einfamilienhauses oder den Erwerb einer selbstgenutzten Eigentumswohnung einen Zuschuss vom Staat von 1.200 Euro je Kind und Jahr zu erhalten. Ausgezahlt wird das sogenannte Baukindergeld über 10 Jahre. Der Anspruch auf die Förderung besteht für selbstgenutztes Wohneigentum, dessen Kaufvertrag oder Baugenehmigung zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet bzw. genehmigt wurde. Leider plant die Bundesregierung derzeit, trotz der großen positiven Resonanz, das Baukindergeld nicht zu verlängern.

Bei Fragen zu diesen und weiteren bereits greifenden oder geplanten Gesetzesänderungen rund ums Thema Wohnen informieren wir als Immobilienexperten Sie gerne. Sprechen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie direkt einen Termin. Gerne stehen wir Ihnen in unseren Geschäftsräumen bei einer Tasse Kaffee Rede und Antwort. Auf Wunsch empfehlen wir Ihnen darüber hinaus kompetente Steuerfachleute oder Rechtsbeistände für weiterführende Informationen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!




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